Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Regelungsbereich, Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ("Bedingungen") gelten für (i) alle Lieferungen ("Lieferungen"), die von der BARTEC Top Holding GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (jeweils "BARTEC") gegenüber dem Vertragspartner ("Kunde") durchgeführt werden, und (ii) alle von BARTEC gegenüber dem Kunden erbrachten Installationsleistungen ("Installationsarbeiten") sowie (iii) alle Wartungs- und Reparaturarbeiten, insbesondere Dienstleistungen im Bereich der präventiven Wartung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der korrektiven Wartung, einschließlich der Beseitigung von Störungen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, Reparaturarbeiten und Modifikationen sowie Wiederinbetriebnahmeleistungen ("Servicearbeiten"), die von BARTEC für den Kunden erbracht werden, und (iv) alle sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Nebenleistungen und Vorschläge seitens BARTEC gegenüber dem Kunden (Servicearbeiten, Installationsarbeiten und alle anderen Dienstleistungen gemeinsam "Arbeiten" und Kauf-, Installationsund Serviceverträge gemeinsam "Vertrag" genannt).

1.2 Die Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Kunden. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.3 Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, BARTEC hat der Anwendbarkeit ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebot und Vertragsschluss; Geltungsbereich

2.1 Angebote seitens BARTEC sind stets freibleibend und unverbindlich, außer BARTEC bezeichnet ein Angebot ausdrücklich als verbindlich. Sie dienen nur der Einleitung von Vertragsverhandlungen zwischen dem Kunden und BARTEC.

2.2 Jede Bestellung des Kunden stellt stets ein bindendes Angebot dar, sofern in der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. BARTEC kann ein solches Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt annehmen.

2.3 Der Vertrag zwischen BARTEC und dem Kunden kommt mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens BARTEC (einschließlich E-Mail und Fax) zustande oder wenn BARTEC mit der Lieferung bzw. den vom Kunden gewünschten Arbeiten vorbehaltlos beginnt.

2. 4 BARTEC kann Installations- und Servicearbeiten an von sich selbst hergestellten und/oder gelieferten Produkten ("BARTEC-Produkte") und/oder Fremdprodukten (zusammen mit den BARTEC-Produkten "Produkte" genannt) durchführen. Servicearbeiten umfassen nur dann die Lieferung von Ersatzteilen oder sonstigen Ersatzeinheiten ("Ersatzteile"), wenn dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

2.5 Der genaue Umfang der von BARTEC auszuführenden Arbeiten (ggf. einschließlich etwaiger Reaktionszeiten) ist in dem zwischen BARTEC und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag abschließend festgelegt.

2.6 Daten, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben und sonstige Eigenschaften der Lieferungen und/oder Werke, die in Plänen und/oder technischen Unterlagen von BARTEC oder dem Kunden vorgesehen sind, sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Preise für Lieferungen Nettopreise zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) und gelten "ab Werk" (EXW gemäß Incoterms 2010). Etwaige Nebenkosten (z.B. Kosten für Transport, Verpackung, Fracht, Zollabfertigung) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Die Vergütung der Arbeiten erfolgt auf Stundenbasis nach den jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellten Stundensätzen von BARTEC, sofern BARTEC und der Kunde keinen Festpreis vereinbart haben. Falls jedoch ein Festpreis vereinbart wurde, gilt der Preis nur für die Arbeiten, die in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind. (wörtlich: schließt dieser Preis keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand bezüglich der Arbeiten ein, die nicht in einem Vertrag vorgesehen sind). Solche zusätzlichen Tätigkeiten werden separat in Rechnung gestellt.

3.3 Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind vertraglich Zahlungen im Rahmen des Vertrags innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt einer von BARTEC ausgestellten Rechnung ohne jeden Abzug fällig. BARTEC akzeptiert Zahlungen mittels Banküberweisung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kunden ist der Eingang auf dem Konto von BARTEC entscheidend.

3.4 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Darüber hinaus darf der Kunde nur mit solchen Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag aufrechnen, die (i) in derselben Währung geschuldet sind und (ii) unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5 Befindet sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem Vertrag in Verzug, ist BARTEC - unbeschadet der sonstigen Ansprüche und Rechte von BARTEC auf Grund des Zahlungs-verzug des Kunden und ungeachtet der Tatsache, dass die Lieferungen im Voraus gezahlt wurden oder im Nachhinein bezahlt werden - berechtigt, (i) jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und (ii) Verzugszinsen sofort ab dem Zeitpunkt des Verzuges ohne Erfordernis einer weiteren Zahlungsaufforderung in Höhe der am Firmensitz von BARTEC geltenden Zinssätze zu berechnen. Die Zahlung von Verzugszinsen durch den Kunden entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der vertraglich geschuldeten Beträge.

3.6 Der Verzug der Arbeiten entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht, sofern BARTEC die Verzugsgründe nicht zu vertreten hat.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 BARTEC behält sich das Eigentum an allen im Rahmen eines Vertrages gelieferten Lieferungen und ggf. an allen gelieferten Ersatzteilen vor, bis alle Ansprüche von BARTEC aus einem Vertrag erfüllt sind.

4.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit und Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an den Lieferungen und ggf. an den Ersatzteilen im Bestimmungsland sowohl gegenüber BARTEC als auch gegenüber Dritten zu wahren; so hat er beispielsweise in Zusammenarbeit mit BARTEC die Eintragung des Eigentumsvorbehalts an den Lieferungen in das Eigentumsvorbehaltsregister bzw. ein gleichwertiges Register sicherzustellen.

5. Lieferung; Fristen für Lieferungen und Leistungen

5.1 Alle Lieferungen erfolgen "ab Werk" (EXW gemäß Incoterms 2010) ab Werk von BARTEC, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. BARTEC ist zu Teillieferungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.

5.2 Alle Angaben zu Lieferterminen und -fristen in einem Vertrag beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine, sonstige Termine und Fristen (gemeinsam "Fristen" genannt) müssen im jeweiligen Vertrag ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden.

5.3 Vereinbarte Fristen für Lieferungen sind eingehalten, wenn BARTEC dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist abholbereit sind, auch wenn der Kunde ohne Verschulden seitens BARTEC die Lieferungen nicht rechtzeitig abholen kann. Die Fristen für Lieferungen gelten auch als eingehalten, wenn Teile fehlen oder Nachjustierungen erforderlich sind, sofern der bestimmungsgemäße Betrieb der Lieferungen ohne Hindernisse möglich ist. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen steht ebenfalls unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Lieferanten von BARTEC. Weitere Voraussetzungen für die Einhaltung der Lieferfristen sind die Klärung aller technischen Fragen seitens des Kunden, die Vorlage der erforderlichen Genehmigungen bzw. Unterlagen sowie die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden.

5.4 Vereinbarte Fristen für Arbeiten sind eingehalten, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen von BARTEC vor Ablauf der Fristen vollständig erbracht wurden und zur Abnahme bereit sind. Auch wenn Arbeiten nicht vollständig fertiggestellt sind, weil z.B. Teile fehlen oder noch Nachjustierungen erforderlich sind, gelten die Fristen auch dann als eingehalten, wenn der uneingeschränkte Betrieb der Produkte, an denen die Arbeiten ausgeführt werden, möglich ist, sofern der Kunde die Umstände, die zur nur teilweisen Fertigstellung der Arbeiten führen, zu vertreten hat. Weitere Voraussetzungen für die Einhaltung der Fristen für Arbeiten sind die Klärung aller technischen Fragen seitens des Kunden, die Vorlage der erforderlichen Genehmigungen bzw. Unterlagen sowie die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden.

5.5 Die Fristen für vereinbarte Arbeiten sind angemessen zu verlängern: 

- wenn die Anweisungen des Kunden, die BARTEC zur Ausführung der Arbeiten benötigt, nicht rechtzeitig erteilt werden oder wenn der Kunde diese Anweisungen nachträglich ändert; oder

- wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt bzw. wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziffer 8 dieser Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Die in Ziffer 9 genannten Rechte von BARTEC bleiben unberührt.

5.6 Wird eine Frist aufgrund von Umständen, die ausschließlich BARTEC zuzurechnen sind, nicht eingehalten, so beschränkt sich der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Kunden auf 0,5 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferungen bzw. Arbeiten je vollendeter Woche Verzug, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferungen bzw. Arbeiten. Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen des Verzuges, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

5.7 Wird die Abholung der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Abholbereitschaft verzögert, so kann BARTEC für jede angefangene Woche Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferungen, höchstens jedoch 5 % des Preises der Lieferungen berechnen. Sowohl BARTEC als auch der Kunde sind berechtigt, den Nachweis zu führen, dass höhere bzw. niedrigere Lagerkosten entstanden sind. Holt der Kunde die Lieferung nicht innerhalb von zehn (10) Wochen nach Anzeige der Abholbereitschaft ab, ist BARTEC berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; dies gilt unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche. Weitergehende Schadensersatzansprüche von BARTEC bleiben unberührt.

5.8 Werden BARTEC nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, z.B. wenn Zahlungen eingestellt werden oder ein Scheck nicht eingelöst werden kann, so ist BARTEC berechtigt, die Zustellung von Lieferungen oder die Ausführung von Arbeiten bis zur Erbringung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung durch den Kunden zu verweigern. BARTEC ist berechtigt, eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde die Gegenleistung zu erbringen oder eine Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist BARTEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald BARTEC die Lieferung am vereinbarten Lieferort zur Verfügung gestellt und den Kunden gemäß Ziffer 5.3 Satz 1 benachrichtigt hat, jedoch spätestens mit der Übergabe der Lieferung an den Kunden.

6.2 Ziffer 6.1 gilt bei Teillieferungen entsprechend.

6.3 Unbeschadet der Ziffern 6.1 und 6.2. geht in den Fällen, in denen BARTEC auch Installationsarbeiten erbringt, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung spätestens mit der Fertigstellung der Installationsarbeiten und der Ausstellung der entsprechenden Fertigstellungsmeldung auf den Kunden über.

6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der von BARTEC gelieferten Ersatzteile geht spätestens mit der Fertigstellung der Arbeiten und der Ausstellung der entsprechenden Fertigstellungsmeldung auf den Kunden über.

7. Prüfung und Mängelrüge; Abnahme von Lieferungen und Leistungen

7.1 Der Kunde hat die Lieferung bzw. Arbeiten unverzüglich nach der Zustellung bzw. Fertigstellung zu untersuchen und BARTEC offensichtliche Mängel der Lieferung bzw. Arbeiten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines verdeckten Mangels hat der Kunde BARTEC unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Kalendertagen schriftlich zu benachrichtigen.

7.2 Unterlässt der Kunde die Rüge von offensichtlichen oder verdeckten Mängeln, so gelten die Lieferungen hinsichtlich dieser offensichtlichen oder verdeckten Mängel als genehmigt, alle diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7.3 Vertragsgemäß gelieferte Lieferungen bedürfen nur dann der Abnahme, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. In diesem Fall hat der Kunde die für die Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die Kosten der Abnahme zu tragen. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft der Lieferungen zu erfolgen.

7.4 Bei unwesentlichen oder geringfügigen Mängeln, insbesondere solchen, welche die Funktionsfähigkeit oder den Gebrauch der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme der Lieferung zu verweigern. Die Verpflichtung von BARTEC zur Nachbesserung bleibt jedoch unberührt.

7.5 Für Arbeiten gelten die nachfolgenden Abnahmebestimmungen: 7.5.1 Die von BARTEC gegenüber dem Kunden erbrachten Arbeiten sind zur Abnahme bereit ("Abnahme"), wenn BARTEC dem Kunden die Fertigstellung der Arbeiten durch eine Fertigstellungsmitteilung entsprechend anzeigt. 7.5.2 Die Abnahme erfolgt, sobald dem Kunden mitgeteilt wurde, dass die Arbeiten zur Abnahme bereit sind, jedoch innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach der Fertigstellungsmeldung. Bei der Abnahme werden die Arbeiten vom Kunden oder seinen benannten Vertretern in Anwesenheit des Vertreters von BARTEC überprüft. Etwaige Mängel sind BARTEC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist jedoch nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern, d.h. wegen Mängeln, die die wirksame Funktionsweise, den Betrieb oder die Verwendung der Lieferungen, an denen die Arbeiten ausgeführt wurden, nicht wesentlich beeinträchtigen. 7.5.3 Nimmt der Kunde die Arbeiten nicht rechtzeitig ab oder ist die Abnahme aufgrund von Umständen, die BARTEC nicht zu vertreten hat, unmöglich, so gelten die Arbeiten als abgenommen.

8. Rechte und Pflichten des Kunden (in Bezug auf Arbeiten)

Die folgenden Bedingungen gelten nur für Arbeiten:

8.1 Der Kunde hat BARTEC über alle einschlägigen Vorschriften und Normen im Zusammenhang mit der Ausführung der im Rahmen eines Vertrages auszuführenden Arbeiten zu informieren.

8.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf eigene Kosten alles Notwendige zu unternehmen, damit die Arbeiten rechtzeitig am vereinbarten Ort begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung sowie ohne Risiko für das Personal von BARTEC durchgeführt werden können. Das Personal von BARTEC darf erst nach Abschluss aller Vorbereitungsarbeiten in Anspruch genommen werden. Ist das Personal von BARTEC bereits in Anspruch genommen worden, kann aber die Arbeiten nicht beginnen, so wird die Wartezeit zu den jeweils gültigen Stunden-/Tagessätzen in Rechnung gestellt.

8.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass alle Einreise-, Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeits- und sonstigen behördlichen Genehmigungen, die für die Ausführung der Arbeiten durch BARTEC und/oder das Personal von BARTEC erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden.

8.4 Der Kunde hat auf eigene Kosten alle erforderlichen und/oder notwendigen Maßnahmen zur Unfallverhütung durchzuführen. Der Kunde hat BARTEC oder das Personal von BARTEC über alle aktuellen Sicherheits- und Hygienevorschriften zu informieren, die für das Montagepersonal relevant sind. Der Kunde leistet jede erforderliche Hilfe, falls das Personal von BARTEC während der Ausführung der Arbeiten einen Unfall erleidet oder erkrankt.

8.5 Der Kunde hat die während der Arbeiten zu verwendenden Materialien (ggf. insbesondere Ersatzteile) so zu lagern, dass sie vor Beschädigung oder Zerstörung geschützt sind. Vor Beginn der Arbeiten sind die zu verwendenden Materialien vom Kunden in Anwesenheit des Personals von BARTEC auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Wenn sich herausstellt, dass Gegenstände während der Lagerung oder des Transports verloren gehen oder beschädigt werden, werden sie auf Kosten des Kunden ersetzt oder repariert.

8.6 Der Kunde sorgt für Stromversorgung und Beleuchtung, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Aufstellort, Heizung, Druckluft, Wasser, Dampf, Dampf, Brennstoffe etc. und, sofern erforderlich, Kommunikationsmittel wie Telefon, Fax, Scanner, Drucker und Internetzugang. Weiterhin hat der Kunde für geeignete Krane und andere Hebezeuge in einwandfreiem Zustand, einschließlich Bedienungspersonal, geeignetem Gerüst, sowie Transportmitteln für Personal und Material, geeigneten Werkstatteinrichtungen und Messgeräten, Schutz des Aufstellungsortes und der Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigung des Aufstellungsortes sowie notwendigen Verbrauchsmaterialien und Installationsmaterialien, Kleidung, Reinigungsmitteln, Schmiermitteln und sonstigen Kleinteilen, die während der Arbeiten benötigt werden, zu sorgen.

8.7 Der Kunde sorgt für die Bereitstellung beheizbarer oder klimatisierter, verschließbarer Räume sowie Toiletten und Umkleideräume für das Personal von BARTEC, einschließlich geeigneter Sanitäranlagen und Erste-Hilfe-Ausrüstung. Darüber hinaus stellt der Kunde verschließbare, trockene Räume für die Lagerung von Material und Ausrüstung zur Verfügung. Diese Räume müssen sich alle in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle des Kunden befinden.

8.8 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass BARTEC rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen für den Import und Export von Werkzeugen, Ausrüstungen und Materialien erhält und trägt die damit verbundenen Kosten. Der Kunde hat die von BARTEC zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Ausrüstungen unverzüglich an den von BARTEC bezeichneten Ort zurückzusenden. Der Kunde trägt die Versandkosten. Das Eigentum an Werkzeugen, die der Kunde von BARTEC erworben hat und die BARTEC sodann während der Arbeiten verwendet, geht nach Fertigstellung der Arbeiten auf Kosten des Kunden auf den Kunden über. Sofern keine anderen Anweisungen erteilt werden, werden diese Werkzeuge auf Gefahr des Kunden am Aufstellungsort bereitgehalten. Die Werkzeuge, die der Kunde BARTEC zur Verfügung stellt, sind nach Fertigstellung der Arbeiten an den Kunden zurückzugeben. Sofern keine anderen Anweisungen erteilt werden, werden diese Werkzeuge auf Gefahr des Kunden am Aufstellungsort bereitgehalten.

8.9 Der Kunde darf das Personal von BARTEC nicht für Arbeiten einsetzen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind. BARTEC übernimmt in keinem Fall die Verantwortung für Arbeiten, die das Personal von BARTEC im Auftrag des Kunden ohne ausdrückliche Anweisung von BARTEC ausführt.

8.10 Das Recht des Kunden, jederzeit vor Fertigstellung der Arbeiten vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen, auch wenn der Kunde bereits erbrachte Leistungen bezahlt und BARTEC in vollem Umfang entschädigt.

8.11 Die folgenden Bedingungen gelten nur für Installationsarbeiten:

Der Kunde ist verpflichtet, alle Tiefbau-, Bau- und sonstigen Vorarbeiten auf eigene Kosten und Verantwortung entsprechend den ggf. von BARTEC zur Verfügung gestellten Unterlagen fachgerecht durchzuführen.

8.12 Die folgenden Bedingungen gelten nur für Servicearbeiten:

8.12.1 Der Kunde ist verpflichtet, BARTEC unverzüglich über festgestellte Unregelmäßigkeiten, Schäden oder Mängel an vertragsgegenständlichen Produkten, die Servicearbeiten erforderlich machen, zu informieren und den Umfang der von BARTEC durchzuführenden Prüfungen anzugeben.

8.12.2 Notwendige Ersatzteile sind vom Kunden rechtzeitig zu beschaffen und dem Personal von BARTEC zur Verfügung zu stellen, sofern die Ersatzteile nicht vertragsgemäß von BARTEC geliefert werden. Solche Ersatzteile müssen allen ausdrücklichen oder angemessenen Qualitätsanforderungen genügen. Entspricht die Qualität nicht den ausdrücklichen Qualitätsanforderungen oder hat BARTEC Grund zu der Annahme, dass die Qualität der Ersatzteile zu Verarbeitungsschwierigkeiten führt, so ist BARTEC berechtigt, die Serviceleistungen bis zur Lieferung von den Qualitätsanforderungen entsprechenden Ersatzteilen auszusetzen.

8.12.3 Der Kunde ist verantwortlich für die ggf. erforderliche umweltgerechte Entsorgung von ausgetauschten Teilen oder Verbrauchsmaterialien (Öle, Gase, Staub, etc.), die von den Servicearbeiten herrühren.

8.12.4 Für Servicearbeiten gelten die Ziffern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.7 und 8.12.3 nur dann, wenn BARTEC Servicearbeiten beim Kunden durchführt.

9. Rechte und Pflichten von BARTEC (in Bezug auf Arbeiten)

Die folgenden Bedingungen gelten nur für Arbeiten:

9.1 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziffer 8 nicht oder nur teilweise nach und setzt BARTEC dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, die fruchtlos verstreicht, so ist BARTEC berechtigt, diese Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Weiterhin ist BARTEC sodann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von BARTEC bleiben unberührt.

9.2 Wenn das Personal von BARTEC einer Gefahr ausgesetzt ist (insbesondere, wenn die Sicherheit des Personals auf dem Gelände des Kunden nicht gewährleistet ist) oder die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die nicht von BARTEC zu vertreten sind, erheblich behindert wird, ist BARTEC berechtigt, die Arbeiten einzustellen und das Personal von der Baustelle abzuziehen. In diesem Fall werden die Spesen, d.h. die entsprechenden Stunden-/Tagessätze, als Wartezeit, zuzüglich Reisekosten und Tagegelder in Rechnung gestellt.

9.3 Werden die Arbeiten aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen unzumutbar, ist BARTEC berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder Rechte, insbesondere Schadenersatz, bleibt vorbehalten.

9.4 Falls die Arbeiten infolge der Verschlechterung oder teilweisen Verschlechterung der Lieferungen, an denen die Arbeiten ausgeführt werden sollen, oder die Arbeiten selbst, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können, und zwar entweder (i) aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, oder (ii) aufgrund einer Anweisung des Kunden in Bezug auf die Durchführung der Arbeiten, oder (iii) aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben und Anweisungen von BARTEC bezüglich der BARTEC-Produkte, die dem Kunden zuvor zur Verfügung gestellt wurden, so ist BARTEC berechtigt, die vereinbarte Vergütung und die Erstattung derjenigen Aufwendungen zu verlangen, die nicht in der Vergütung enthalten sind; BARTEC muss jedoch in diesem Fall den Abzug von Aufwendungen zulassen, die dadurch erspart bleiben, dass die Arbeiten nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sowie von Einnahmen, die durch anderweitige Nutzung seiner Arbeitsmittel erzielt werden, oder von solchen Einnahmen, die BARTEC mit böswilliger Absicht nicht erzielt hat. Es wird daher vermutet, dass BARTEC Anspruch auf 15 % der vereinbarten Vergütung für den nicht erbrachten Teil der Leistung hat. Dasselbe gilt für den Fall, dass BARTEC gemäß Ziffer 9.1 Satz 3 vom Vertrag zurücktritt. Können die Arbeiten infolge der Verschlechterung oder teilweisen Verschlechterung der zu installierenden Produkte oder der Arbeiten selbst infolge höherer Gewalt nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, so ist BARTEC berechtigt, den Teil der Vergütung, der den erbrachten Arbeiten entspricht, zu verlangen sowie den Ersatz derjenigen Aufwendungen, die nicht in der Vergütung enthalten sind. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder Rechte bleibt vorbehalten. Ziffer 9.4 gilt nicht, wenn und soweit die Arbeiten durch Umstände, die ausschließlich BARTEC zuzurechnen sind, unbrauchbar werden oder sich verschlechtern.

9.5 BARTEC verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht und mit qualifiziertem Personal durchzuführen. BARTEC ist berechtigt, Subunternehmer mit Arbeiten zu beauftragen.

9.6 BARTEC ist berechtigt, sein Servicepersonal jederzeit auszuwechseln.

9.7 BARTEC informiert den Kunden schriftlich über die ausgeführten Arbeiten nach Abschluss der Arbeiten oder auf Anfrage des Kunden.

9.8 Die folgenden Bedingungen gelten nur für Servicearbeiten:

9.8.1 Die Produkte, die Gegenstand der Servicearbeiten sind, werden von BARTEC vor Vertragsabschluss auf ihren Arbeits- und Materialbedarf hin untersucht. Übersteigt der Arbeits- und/oder Materialbedarf den vereinbarten Umfang der Servicearbeiten, so werden sie – vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden – ebenfalls erbracht, jedoch nur gegen Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.8.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Servicearbeiten nach Wahl von BARTEC in den Räumlichkeiten des Kunden oder in den Räumlichkeiten von BARTEC durchgeführt, sofern die Servicearbeiten nicht aufgrund ihrer Art in den Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt werden müssen.

10. Gewährleistung

10.1 Die Qualität und die Spezifikationen der Lieferungen und/oder Arbeiten werden zwischen BARTEC und dem Kunden im Vertrag umfassend und abschließend vereinbart.

10.2 BARTEC gewährleistet, dass die Lieferung bzw. die Arbeiten zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Mängeln ist/sind. Im Falle von Mängeln verpflichtet sich BARTEC nach eigener Wahl, die Lieferungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ersetzen oder neue Arbeiten (zusammen "Nachbesserung") durchzuführen, sofern diese Mängel BARTEC gemäß Ziffer 7.1 angezeigt werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von BARTEC über.

10.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, d.h. nach drei (3) erfolglosen Versuchen oder ist die Nachbesserung unmöglich, kann der Kunde eine angemessene Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

10.4 Von der Gewährleistung und Mängelhaftung von BARTEC ausgeschlossen sind alle Mängel, die nicht nachweislich auf schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Verarbeitung zurückzuführen sind, insbesondere Mängel, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneter Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Montagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, oder aus anderen Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs von BARTEC liegen.

10.5 Über Ziffer 10.4 hinaus stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte und -ansprüche zu, wenn und soweit (i) der Kunde nicht alle Vorkehrungen bzw. sofortige geeignete Maßnahmen getroffen hat, um eine Verschlimmerung der Schäden an den Arbeiten unterliegenden Produkten zu verhindern, oder (ii) der Kunde die Spezifikationen und Anweisungen von BARTEC in Bezug auf BARTEC-Produkte (vgl. Ziffer 9.4) oder seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 8.1 nicht eingehalten hat, oder (iii) in Bezug auf Servicearbeiten, der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter ohne vorherige Prüfung des Mangels bzw. schriftliche Genehmigung von BARTEC Änderungen oder Reparaturen an den Produkten vorgenommen hat.

10.6 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen

- für Lieferungen beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang der Lieferungen,

- für Installationsarbeiten beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme, endet jedoch spätestens zwölf (12) Monate nach Abschluss der Installationsarbeiten,

- für Servicearbeiten beträgt zwölf (12) Monate, beginnend mit der Abnahme, endet jedoch spätestens achtzehn (18) Monate ab Abnahme.

10.7 Hinsichtlich etwaiger Mängel oder der Nichterfüllung ausdrücklich gewährter Garantien (sofern vertraglich vereinbart) gelten die in dieser Ziffer 10 genannten Rechte und Ansprüche unter Ausschluss und anstelle anderer ausdrücklicher oder stillschweigender Garantien oder Ansprüche. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 12 bleiben jedoch unberührt.

11. Geistiges Eigentum, Urheberrecht, Marken

11.1 Der Kunde verpflichtet sich, BARTEC oder seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und Beauftragten von allen Schäden, Verlusten, Kosten, Ausgaben, Ansprüchen, Forderungen, Klagen und Urteilen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus tatsächlichen oder angeblichen Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum Dritter ergeben, die durch Folgendes verursacht wurden:

- BARTEC hat die vom Kunden gelieferten Anweisungen, Spezifikationen, Entwürfe oder Produkte befolgt/verwendet, die bei der Herstellung der Lieferungen oder anderweitig im Zusammenhang mit den Lieferungen zu verwenden waren;

- Die Verwendung oder Kombination der Lieferungen durch den Kunden zusammen mit anderen Produkten oder Dienstleistungen, die nicht von BARTEC geliefert wurden, sofern eine solche Verletzung nicht durch die Lieferungen selbst verursacht worden wäre;

- Änderungen der Lieferungen, die nicht von BARTEC ausgeführt oder empfohlen wurden.

11.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, liegt das Urheberrecht an allen von BARTEC erstellten Dokumenten, Berichten, Software und Informationen bei BARTEC, und das Recht des Kunden auf deren Nutzung ist ausschließlich auf den Zweck beschränkt, für den die Lieferungen oder die Arbeiten erbracht werden; kein Teil der Berichte, Dokumente, Software und Informationen darf ohne Zustimmung von BARTEC für andere Zwecke verwendet werden.

11.3 Darüber hinaus sind alle Rechte und Rechtsansprüche an jedem Arbeitsergebnis, einschließlich Berichten, Zeichnungen, Fotografien, Daten und Spezifikationen, ob auf Papier, Computerdiskette oder in anderer Form, Softwareprogrammen, abgeleiteten Werken, Entdeckungen, Designs, Erfindungen, Patenten, Know-how oder Verbesserungen ("Arbeitsergebnisse"), die als Ergebnis oder in Verbindung mit einem Vertrag konzipiert, erstellt oder entwickelt werden, alleiniges Eigentum von BARTEC. BARTEC kann dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für dessen internen Geschäftszwecke einräumen.

11.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Marken von BARTEC ohne schriftliche Zustimmung zu nutzen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so haftet er für alle Schäden, die BARTEC aus der Verletzung entstehen. Darüber hinaus ist BARTEC berechtigt, von allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zurückzutreten.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 BARTEC haftet nur im Fall eines Verschuldens. BARTEC haftet jedoch – gleich aus welchem Rechtsgrund – in keinem Fall für Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsverlust, entgangenen Gewinn, Kapitalkosten sowie für sonstige zufällige, unmittelbare oder mittelbare Schäden oder (Mangel-)Folgeschäden oder Schäden der vorgenannten Art, die den Abnehmern des Kunden oder Dritten entstehen.

12.2 Die Gesamthaftung von BARTEC für alle Ansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, übersteigt in keinem Fall den Gesamtbetrag des jeweiligen Nettoauftragswertes des Vertrages.

12.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Haftung nach zwingendem Recht.

12.4 Soweit die Haftung von BARTEC durch die vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von BARTECs Büromitarbeitern, Fabrikarbeitern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

12.5 Hinsichtlich der Haftung von BARTEC aus Verzug ist Ziffer 5.7 maßgebend.

13. Subunternehmer und Abtretung

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BARTEC an Dritte in Unterauftrag zu geben.

13.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte, Ansprüche oder Verpflichtungen aus einem Vertrag mit BARTEC ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BARTEC an Dritte abzutreten.

14. Vorbehalt bei Exportkontrolle

14.1 BARTEC kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Kunden verweigern, wenn und soweit die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch nationale oder internationale außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften oder Embargos bzw. andere Sanktionen, die die Erfüllung behindern, verboten oder beeinträchtigt ist.

14.2 Befindet sich BARTEC mit seinen Verpflichtungen aus einem Vertrag in Verzug, der durch die Anwendung, Lizenzierung oder ähnliche Anforderungen oder Verfahren gemäß geltendem Außenwirtschaftsrechts verursacht werden, so verlängert sich die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verspätungen sind ausgeschlossen, wenn und soweit diese Verspätungen nicht von BARTEC zu vertreten sind.

14.3 Wird die Erfüllung der Verpflichtungen von BARTEC aus einem Vertrag durch geltendes nationales oder internationales Außenwirtschaftsrecht für einen Zeitraum von acht (8) Monaten oder länger untersagt oder beeinträchtigt, so ist BARTEC berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Umstände nicht von BARTEC zu vertreten sind.

15. Vertraulichkeit

15.1 Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliches Knowhow, Betriebsgeheimnisse und andere Informationen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von BARTEC erhält, geheim zu halten ("Informationen"). Der Kunde, der die Informationen erhält, ist insbesondere nicht berechtigt, diese Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BARTEC an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie andere Personen, die Zugang zu den Informationen erhalten, in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

15.2 Die in der vorgenannten Klausel genannte Verpflichtung umfasst nicht Informationen, die a) dem Kunden bei Vertragsabschluss bereits nachweislich bekannt waren oder die nachträglich von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung offengelegt wurden; b) bei Vertragsabschluss allgemein bekannt sind oder danach der Öffentlichkeit ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrags zugänglich gemacht werden; c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder einer behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

16. Außergewöhnliche Umstände (in Bezug auf Arbeiten)

Die folgenden Bedingungen gelten für Arbeiten:

Für den Fall, dass unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände eintreten, die den wirtschaftlichen Wert der Arbeiten erheblich verändern oder den Betrieb von BARTEC erheblich beeinträchtigen, wird der jeweilige Vertrag zwischen BARTEC und dem Kunden angemessen geändert, soweit die Ausführung der Arbeiten für BARTEC unzumutbar wird und nicht von BARTEC oder dem Kunden zu vertreten ist. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, ist BARTEC berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Anspruch des Kunden auf Entschädigung wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht. Entscheidet sich BARTEC, von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, so hat BARTEC den Kunden unverzüglich nach Erkennen der Folgen der unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Umstände zu unterrichten, auch wenn mit dem Kunden eine Verlängerung der Montagezeit vereinbart wurde.

17. Kein Verzicht

17.1 Ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts oder eines Anspruchs durch BARTEC gilt nicht als Verzicht darauf und hat keine Auswirkung auf sonstige Rechte und Ansprüche, sofern in den Bedingungen nicht etwas anderes festgelegt ist. Die einzelne oder partielle Ausübung eines solchen Rechts schließt eine andere oder weitere Ausübung dieses Rechts oder die Ausübung eines anderen Rechts nicht aus. Ein Verzicht auf ein solches Recht ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird.

17.2 Die hierin vorgesehenen Rechte oder Ansprüche sind kumulativ und schließen, sofern nicht ausdrücklich hierin vorgesehen, andere Rechte und Ansprüche, die durch Gesetz oder aus Gründen der Gerechtigkeit vorgesehen sind, nicht aus. Die Geltendmachung oder Inanspruchnahme eines Rechts oder Anspruchs aus diesem Vertrag oder aus anderen Gründen steht der gleichzeitigen Geltendmachung eines anderen geeigneten Rechts oder Anspruchs nicht entgegen.

18. Code of Conduct von BARTEC

Mit der Annahme dieser Bedingungen akzeptieren Sie den Code of Conduct von BARTEC und verpflichten sich, diesen einzuhalten (www.BARTEC.de/en/company/compliance). Im Falle eines Verstoßes gegen den Code of Conduct von BARTEC ist BARTEC berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Verpflichtungen und Haftung gegenüber dem Kunden zu kündigen. Der Kunde stellt BARTEC in vollem Umfang von sämtlichen Schäden, Verlusten, Zahlungseinschränkungen und Ansprüchen Dritter frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages ergeben.

19. Höhere Gewalt

Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von BARTEC liegen, wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Kriege, Aufruhr oder Sabotage, Unfälle, Krankheiten, Handlungen oder Unterlassungen von örtlichen oder staatlichen Behörden, unvorhersehbare Transporthindernisse, Feuer, Explosionen, höhere Gewalt, sowie unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung und unvorhersehbare Betriebsstörungen oder sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare oder außergewöhnliche Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von BARTEC ("Höhere Gewalt"), verlängern sich die vereinbarten Fristen um die Dauer des jeweiligen Ereignisses. Wenn die Dauer derartiger Ereignisse drei (3) Monate überschreitet, ist BARTEC zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung berechtigt. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu.

20. Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit

20.1 Diese Bedingungen und alle Verträge zwischen BARTEC und dem Kunden unterliegen dem schweizerischen Recht und werden nach diesem ausgelegt und vollstreckt. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und die Regeln des Internationalen Privatrechts / Kollisionsnormen oder sonstiger Bestimmungen, die auf die Anwendbarkeit ausländischen Rechts verweisen, ist ausgeschlossen.

20.2 Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder einem Vertrag zwischen BARTEC und dem Kunden werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von drei Schiedsrichtern nach Maßgabe der vorbezeichneten Regelungen endgültig entschieden. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird von den von den Parteien bestimmten Schiedsrichtern ernannt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist der Geschäftssitz von BARTEC. Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Die Bestimmungen zur Ernennung eines Notfallschiedsrichters finden keine Anwendung.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Diese Bedingungen dürfen nicht geändert, ergänzt oder modifiziert werden, außer dies erfolgt durch eine schriftliche, von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern von BARTEC und dem Kunden unterzeichnete Vereinbarung.

21.2 Jede Bestimmung dieser Bedingungen, die in einer Rechtsordnung verboten oder nicht durchsetzbar ist, ist in Bezug auf diese Rechtsordnung im Umfang dieses Verbots oder der Nichtdurchsetzbarkeit unwirksam, ohne dass die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen dadurch ungültig werden; ein solches Verbot oder die Nichtdurchsetzbarkeit in einer Rechtsordnung bewirkt keine Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung in einer anderen Rechtsordnung. An die Stelle der unzulässigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen treten wirksame und durchsetzbare Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen.